1.2.1.3 Schadenersatz (Parteientschädigung) gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe i MWSTG

MWST-Branchen-Info 18 · Rechtsanwälte und Notare

Geltend · Stand ab 4. September 2020

ESTV · MWST-Branchen-Info 18 · Ziff. 1.2.1.3 · Deutsch

(Art. 18 Abs. 2 Bst. i MWSTG)
 
Als Schadenersatz gilt die von Gerichtsinstanzen festgesetzte Parteientschädigung, welche von der unterliegenden Prozesspartei oder vom Staat an die obsiegende Partei zu bezahlen ist.

[Abbildung: im Original]

Weitere Hinweise zur Behandlung der Parteientschädigung bei der Bemessungsgrundlage nach Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe b MWSTG können der Ziffer 5 entnommen werden.