F.1.5 Nutzungsänderungen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · F.1.5 Nutzungsänderungen · Deutsch
Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung; Art. 32 MWSTG) oder fallen nachträglich weg (Eigenverbrauch; Art. 31 MWSTG), so ist der Vorsteuerabzug in demjenigen Zeitpunkt zu korrigieren, in welchem die Nutzungsänderung eingetreten ist.
Aufgrund dessen, dass es bei DS, welche auch Einnahmen aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen und/oder hoheitlicher Tätigkeit erzielen, oft zu partiellen (teilweisen) Nutzungsänderungen kommt, kann es für diese empfehlenswert sein, die annäherungsweise Ermittlung der Vorsteuerkorrektur anzuwenden. Dabei ist eine partielle Nutzungsänderung erst steuerlich relevant, wenn sich der Verwendungszweck der Gegenstände oder Dienstleistungen gegenüber dem Vorjahr um mehr als 20 Prozentpunkte (= Toleranzgrenze) ändert. Vorsteuerkorrekturen werden innerhalb dieser Toleranzgrenze weder zu Lasten (Eigenverbrauch) noch zu Gunsten (Einlageentsteuerung) der steuerpflichtigen Person vorgenommen.
[Abbildung: im Original] | Detaillierte Ausführungen zum Thema annäherungsweisen Ermittlung der Vorsteuerkorrektur bei partiellen Nutzungsänderungen sowie weitere allgemeine Informationen zum Thema Nutzungsänderung finden sich in der MWST-Info Nutzungsänderungen. |
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).