F.1 Grundsätzliches

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · F.1 Grundsätzliches · Deutsch

Grundsätzlich berechnen DS ihr Vorsteuerabzugsrecht gleich wie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts (gemäss Art. 12 Abs. 1 MWSTG i. V. m. Art. 12 Abs. 2 MWSTV) und Nicht-Gemeinwesen. Somit sind auch für sie die allgemeinen Grundsätze betreffend Vorsteuerabzug, Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen gemäss MWST-Info Vorsteuerabzug massgebend. Ebenfalls anwendbar sind für sie die Ausführungen zu den Themen Einlageentsteuerung und Eigenverbrauch gemäss der MWST-Info Nutzungsänderungen.

Bei DS existieren jedoch Mittelflüsse, welche bezüglich ihrer mehrwertsteuerrechtlichen Handhabung in den oben erwähnten Publikationen nicht speziell erläutert werden. Die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung dieser Mittelflüsse wird unter der Ziffer F.2 aufgezeigt.

Wie ein mögliches Vorgehen zur Berechnung des Vorsteuerabzugs für DS anhand des Umsatzschlüssel aussehen kann, wird detailliert unter der Ziffer F.3 beschrieben. Den DS steht es gestützt auf die Artikel 67 und 68 MWSTV jedoch frei, die Berechnung des Vorsteuerabzugs auch anhand einer anderen Methode vorzunehmen, solange das Ergebnis sachgerecht ist. Die Anwendungsdauer für die gewählte Methode beträgt mindestens 10 Jahre. Ungeachtet der gewählten Berechnungsmethode ist zudem zu beachten, dass DS mit verschiedenen Tätigkeitsbereichen die Berechnung des Vorsteuerabzugs grundsätzlich pro Tätigkeitsbereich vorzunehmen haben.

Praxisänderung infolge eines Gerichtsurteils betreffend die bestehende Praxis der ESTV (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

Darin

  1. F.1.1 Vorsteuerabzug
  2. F.1.2 Vorsteuerkürzung
  3. F.1.3 Vorsteuerausschluss
  4. F.1.4 Vorsteuerkorrektur aufgrund gemischter Verwendung
  5. F.1.5 Nutzungsänderungen