H.8.11 Anschlussgebühren

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.8.11 Anschlussgebühren · Deutsch

Anschlussgebühren (gilt z. B. auch für Nachtaxationen infolge von Umbauten, Anbauten und generellen Neuschätzungen) für die Elektrizität sind zum Normalsatz zu versteuern. Sie teilen als Nebenleistung der Stromlieferung deren mehrwertsteuerliches Schicksal.

[Abbildung: im Original]

Betreffend Anschlussgebühren für die Wasserversorgung vgl. Ziffer H.2.3 und für die Abwasserbeseitigung vgl. Ziffer H.2.1.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).