H.8.4 Ersatzenergie

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.8.4 Ersatzenergie · Deutsch

Erleidet ein Elektrizitätsunternehmen durch den Bau oder Ausbau eines Werkes (z. B. Staumauer oder Bau eines Flusskraftwerkes) einer anderen Gesellschaft vorübergehende oder dauernde Produktionseinbussen (z. B. weil infolge Umleitung weniger Wasser in seinen Stausee fliesst bzw. das geringere Gefälle die Leistung vermindert), werden diese Einbussen i. d. R. vom anderen Unternehmen mit der Lieferung kostenloser Ersatzenergie ausgeglichen. Diese Lieferungen stehen im Zusammenhang mit der Ausweitung der unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit.

Diese mengenmässige Ersatzenergie ist mehrwertsteuerrechtlich nicht zu bewerten, sofern

  • beide beteiligten Elektrizitätsunternehmen als steuerpflichtige Personen registriert sind; und

  • der Empfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Dieses vereinfachte Verfahren gilt ausschliesslich und ohne jegliches Präjudiz für diesen Produktionsausgleich.