H.8.4 Ersatzenergie
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.8.4 Ersatzenergie · Deutsch
Erleidet ein Elektrizitätsunternehmen durch den Bau oder Ausbau eines Werkes (z. B. Staumauer oder Bau eines Flusskraftwerkes) einer anderen Gesellschaft vorübergehende oder dauernde Produktionseinbussen (z. B. weil infolge Umleitung weniger Wasser in seinen Stausee fliesst bzw. das geringere Gefälle die Leistung vermindert), werden diese Einbussen i. d. R. vom anderen Unternehmen mit der Lieferung kostenloser Ersatzenergie ausgeglichen. Diese Lieferungen stehen im Zusammenhang mit der Ausweitung der unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit.
Diese mengenmässige Ersatzenergie ist mehrwertsteuerrechtlich nicht zu bewerten, sofern
beide beteiligten Elektrizitätsunternehmen als steuerpflichtige Personen registriert sind; und
der Empfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Dieses vereinfachte Verfahren gilt ausschliesslich und ohne jegliches Präjudiz für diesen Produktionsausgleich.