H.8.10 Elektrische Hausinstallationskontrollen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Die durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat mit eigenem Personal durchgeführten Stichprobenkontrollen an elektrischen Installationen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) gelten als hoheitlich (Art. 3 Bst. g MWSTG) erbracht. Dies gilt auch dann, wenn Mängel festgestellt werden und die Kosten dieser Stichprobenkontrolle durch den Eigentümer der Installation zu tragen sind. Die in Rechnung gestellte Gebühr unterliegt daher nicht der Mehrwertsteuer. Die Kosten für die Mängelbehebung sind dagegen zum Normalsatz steuerbar.
Werden Stichprobenkontrollen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 NIV durch das Personal einer Netzbetreiberin durchgeführt, unterliegt das hierfür von der Netzbetreiberin fakturierte Entgelt der Steuer zum Normalsatz – unabhängig davon, wem sie diese Leistung fakturiert.
Beauftragt das Starkstrominspektorat bzw. die Netzbetreiberin Dritte mit diesen Kontrollen, unterliegen deren Leistungen ebenfalls der Steuer zum Normalsatz.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).