3.4.3 Wirtschaftlich eng zusammengehörende Leistungen und Nebenleistungen im Zusammenhang mit Bildungsleistungen
MWST-Branchen-Info 20 · Bildung
Geltend · Stand ab 3. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 3.4.3 · Deutsch
(Art. 19 Abs. 3 und 4 MWSTG)
Wirtschaftlich eng zusammengehörende Leistungen nach Artikel 19 Absatz 3 MWSTG gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln. Nebenleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 MWSTG bilden einen Teil der Hauptleistung und werden steuerlich wie diese behandelt.
Beispiele
Wirtschaftlich eng zusammengehörende Leistungen und Nebenleistungen
Schulungsunterlagen und Materialkosten beziehungsweise -pauschalen, die im Zusammenhang mit der erbrachten Bildungsleistung stehen
([Abbildung: im Original] Ziff. 3.4.1);Benützung eines Computers bei einem Word-Kurs;
Benützung von Auto, Motorrad, Flugzeug, Schiff für die Führerausbildung;
Pferd für den Reitunterricht;
Benützung der Holzbearbeitungsmaschinen während der Schreinerausbildung;
Benützung der Kücheneinrichtung der Schule bei Kochkursen;
Pendeldienst zwischen Hotel und Kongresslokalitäten;
Dokumentationsmaterial zu einem Kongress;
Repräsentationsgeschenke / Abgabe von Gegenständen.
Die Kosten für die zur Verfügung gestellte und vom Schüler zur Erreichung des Bildungszieles unmittelbar benötigte Infrastruktur sind somit Teil des Entgelts für die Bildungsleistung. Für den Leistungserbringer besteht kein Anspruch auf den Vorsteuerabzug für in diesem Zusammenhang anfallende Aufwendungen.
[Abbildung: im Original] | Weitere Einzelheiten dazu können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden. |