11.1 Abnehmbare Prothesen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 11.1 · Deutsch
Als abnehmbare Prothese gilt ein Körperersatz, der ohne operativen Eingriff vom Körper entfernt werden kann.
Die Umsätze aus dem Verkauf, dem Bearbeiten und dem Kontrollieren (z. B. Funktionskontrolle) von abnehmbaren Prothesen, (kiefer-)orthopädischen Apparaten und Orthesen (ob selbst hergestellt oder zugekauft) sind zum Normalsatz steuerbar. Solche Umsätze sind – soweit von der Steuer ausgenommene Umsätze erzielt werden – auf einem separaten Ertragskonto zu verbuchen. Von der Steuer ausgenommen sind hingegen medizinische Vorbereitungshandlungen, die für das Anpassen abnehmbarer Prothesen (z. B. Vornehmen von Abdrücken, Einpassen und Einsetzen von Zahnprothesen) an Patienten erbracht werden.
Auf dem Bezug der Prothesen und der für ihre Herstellung benötigten Materialien kann der Vorsteuerabzug vollumfänglich geltend gemacht werden. Die auf den Betriebsmitteln (z. B. Werkzeugen, Maschinen oder Immobilien) lastende Vorsteuer kann vollumfänglich in Abzug gebracht werden, sofern sie nicht gemischt (d. h. sowohl für steuerbare als auch für von der Steuer ausgenommene Zwecke) verwendet werden. Bei gemischter Verwendung ist die anrechenbare Vorsteuer anteilsmässig zu korrigieren (→ Ziff. 1.10).