11.2 Fest eingesetzte Prothesen wie Implantate oder festsitzender Zahnersatz

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 11.2 · Deutsch

Als fest eingesetzte Prothese gilt ein Körperersatz, der nur durch einen operativen Eingriff vom Körper entfernt und wieder eingesetzt werden kann (z. B. künstliches Hüftgelenk, Herzschrittmacher, Stiftzähne, Brücken und Kronen).

Die Umsätze aus im Rahmen einer Heilbehandlung eingesetzten Implantaten und anderen mit dem Körper fest verbundenen Prothesen sind ebenfalls auf einem separaten Ertragskonto zu verbuchen. Diese Umsätze sind von der Steuer ausgenommen. Werden die technischen Arbeiten des Labors, das die feste Prothese herstellt, separat weiterfakturiert, gelten sie als Nebenleistung der Prothesenlieferung und sind von der Steuer ebenfalls ausgenommen.

Dasselbe gilt für medizinische Vorbereitungshandlungen, die an Patienten für das Anpassen von (kiefer-) orthopädischen Apparaten (z. B. Vornehmen von Abdrücken, Einpassen von Zahnprothesen, Einsetzen von kieferorthopädischen Apparaten [Zahnspangen] und späteres Nachziehen der Bänder) erbracht werden.

Die auf dem Einkauf der Implantate und anderen mit dem Körper fest verbundenen Prothesen und den für ihre Herstellung verwendeten Materialien lastende Steuer darf nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden.

Die auf den gemischt verwendeten Betriebsmitteln lastende Vorsteuer ist nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG; → Ziff.1.10).