11.3 Ermittlung der anrechenbaren Vorsteuer
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 27. August 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 11.3 · Deutsch
Gemäss den Ausführungen unter Ziffern 11.1 und 11.2 kann auf den Aufwendungen (Materialien) für die abnehmbaren Prothesen – da der daraus erzielte Umsatz steuerbar ist – die Vorsteuer vollumfänglich geltend gemacht werden, während auf den Aufwendungen (Materialien) für die im Rahmen einer Heilbehandlung eingesetzten Implantate und anderen mit dem Körper fest verbundenen Prothesen kein Vorsteuerabzug zulässig ist.
Beim Einkauf der Materialien ist die zukünftige Verwendung oftmals noch nicht bestimmt und eine direkte Zuordnung daher nicht immer möglich. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen für die abnehmbaren Prothesen annäherungsweise wie folgt zu ermitteln:
Die Materialien für die Herstellung oder Reparatur von Prothesen aller Art sind auf einem separaten Aufwandkonto zu verbuchen;
die Umsätze aus Lieferungen von abnehmbaren Prothesen sowie von fest eingesetzten Prothesen (z. B. Implantaten oder festsitzendem Zahnersatz) sind je auf separaten Ertragskonti zu verbuchen.
Bei der annäherungsweisen Ermittlung kann die Vorsteuer auf den Materialien im Verhältnis des steuerbaren Umsatzes aus abnehmbaren Prothesen zum gesamten Prothesenumsatz geltend gemacht werden.
Das gleiche Vorgehen kann bei den für die Herstellung von Prothesen gemischt eingesetzten Betriebsmitteln (z. B. Werkzeugen oder Maschinen) angewandt werden.
[Abbildung: im Original] | Für weitere Informationen siehe MWST-Info Vorsteuerabzug. |