1.10 Vorsteuerabzug

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 17. September 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 1.10 · Deutsch

Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Ist eine Leistung von der Steuer ausgenommen und hat die steuerpflichtige Person nicht für deren Versteuerung optiert (→ Ziff. 1.9), besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung solcher Leistungen verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG), kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Für weitere Informationen siehe MWST-Info Vorsteuerabzug.