13.1 Anforderungen an die Einrichtung der Transportmittel
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 13.1 · Deutsch
Während der Beförderung von kranken, verletzten oder behinderten Personen muss das Transportmittel eigens für diesen Zweck eingerichtet sein. Behindertentaxis und -busse gelten als eigens für diesen Zweck eingerichtet, wenn sie beispielsweise mit Heck- oder Seiteneinstiegsmöglichkeiten für Rollstühle über eine Rollbahn (Schiene mit verstellbarer Spur), einer Heberampe, Gleitrampe oder Hebebühne, Befestigungsmöglichkeiten für Rollstühle am Boden oder andere Einrichtungen (z. B. Zahnräder, Haltegurte, Polsterungen oder Drehsitze), speziell gepolsterten Innenwänden, Spezialgurten sowie Sitzen mit speziellen Befestigungen und Sondergrössen ausgestattet sind.
Auf dem Einkauf, der Reparatur, dem Unterhalt und dem Betrieb (Treibstoffkauf usw.) solcher Transportmittel darf keine Vorsteuer in Abzug gebracht werden, wenn das Transportmittel ausschliesslich für die Beförderung der obgenannten Personen eingesetzt wird. Diese Voraussetzung erfüllen beispielsweise Ambulanzfahrzeuge, Helikopter der Rettungsflugwacht und Rettungsschlitten.
Wird das Transportmittel auch für die Beförderung von anderen Personen eingesetzt (z. B. mit abmontierten Einrichtungen), so muss der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung korrigiert werden.
Selbst wenn die Beförderungsmittel des öffentlichen Verkehrs (z. B. Züge, Busse, Trams oder Seilbahnen) mit festen oder speziellen Einrichtungen zum Transport behinderter Personen ausgerüstet sind, gelten sie nicht als eigens dafür eingerichtet. Die Beförderung in solchen Transportmitteln ist zum Normalsatz steuerbar.