5.2 Medizinische Labors
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 5.2 · Deutsch
Als medizinische Labors gelten Praxislaboratorien von Ärzten/Ärztinnen und Spitallaboratorien sowie Laboratorien, die über eine kantonale Bewilligung verfügen, ein medizinisches Labor zu betreiben.
Durch medizinische Labors im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin, eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin, eines Spitals oder sonstigen Zentrums für Heilbehandlung erbrachte Leistungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen einer Heilbehandlung oder zu Diagnosezwecken durchgeführt werden, sind von der Steuer ausgenommen.
Vergibt ein medizinisches Labor einen Teil eines solchen Auftrages oder den ganzen Auftrag an ein anderes medizinisches Labor im Sinne des ersten Absatzes, ist im Auftrag an das Labor auf den ursprünglichen Auftrag hinzuweisen und genau festzuhalten, dass es sich bei den zu erbringenden Leistungen um Laborleistungen im Bereich der Humanmedizin handelt.
Alle anderen Laborleistungen sind hingegen zum Normalsatz steuerbar, beispielsweise Spenderblutanalysen, Blutanalysen für Sportverbände, Verträglichkeitsanalysen und sonstige Analysen von Medikamenten, Lebensmitteln und Zusatzstoffen. Dasselbe gilt für Qualitätskontrollen bei medizinischen Analysen. Solche Analysen werden nicht in enger Verbindung mit Heilbehandlungen erbracht. Als Ort solcher Analysen gilt der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (Empfängerortsprinzip; Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
Ausländische Laboratorien können nicht im Besitz einer kantonalen Betriebsbewilligung sein und gelten deshalb nicht als medizinische Labors. Folglich unterliegen die von ausländischen Laboratorien erbrachten Leistungen der Bezugsteuer, wenn der inländische Leistungsempfänger oder die inländische Leistungsempfängerin nach Artikel 10 MWSTG steuerpflichtig ist bzw. wenn er oder sie solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken pro Kalenderjahr bezieht (Art. 45 Abs. 1 Bst. a und 2 MWSTG).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).