7.3.2 Steuerbare Leistungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 19. September 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 7.3.2 · Deutsch

a.

Nach Aufwand verrechnete Leistungen, die der Bewohner zusätzlich zu den in der (Betreuungs-)Pauschale enthaltenen Leistungen bezieht (z. B. Reinigung, Notrufalarm, Reparaturarbeiten oder Benützung der Infrastruktur).

b.

Verpflegungsleistungen, die nicht im Pauschalpreis inbegriffen sind. Werden diese im Restaurant eingenommen oder serviert, so sind sie zum Normalsatz zu versteuern. Werden diese nur geliefert, kommt der reduzierte Satz zur Anwendung. Betreibt die Institution einen Mahlzeitendienst und die Bewohner bestellen die Mahlzeiten hierüber, handelt es sich um eine von der Steuer ausgenommene Leistung.

Beispiele
Das Altersheim «Sonnenhof» vermietet in einem separaten Gebäude 12 Alterswohnungen.

Beispiel 1: Vollpension
Die vier Wohnungen im Parterre werden nur an Einzelpersonen und Ehepaare vermietet, welche sämtliche Leistungen vom Altersheim beziehen. Die Wohnungen kosten pauschal CHF 2000 inkl. Infrastrukturbenützung pro Monat. Für die Mahlzeiten werden monatlich CHF 900 pro Person in Rechnung gestellt. Weiter wird eine monatliche Pauschale von CHF 800 für die Reinigung der Wohnung sowie für den Wäscheservice verrechnet. Einzig die ärztlichen Leistungen und die Pflegeleistungen werden nach Aufwand abgerechnet. Da es sich um fixe Pauschalen handelt, sind die Leistungen (analog den Leistungen an Altersheimbewohner) von der Steuer ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind die ärztlichen Leistungen und die Pflegeleistungen.

Beispiel 2: Gleiche Ausgangslage wie bei Beispiel 1, jedoch Vollpension mit Rückerstattung
Die Mieter der Alterswohnungen haben die Möglichkeit, auf den Bezug gewisser Mahlzeiten zu verzichten. Für jedes nicht bezogene Mittagessen bzw. Abendessen erhalten sie eine Gutschrift von CHF 12 und für ein nicht bezogenes Frühstück CHF 6. Weil dem Mieter eine Wahlmöglichkeit zugestanden wird, sind die Mahlzeiten zu versteuern. Werden Mahlzeiten nur ausnahmsweise in begründeten Fällen (z. B. bei einem Spitalaufenthalt) zurückerstattet, kann die Pauschale dennoch der Vollpension zugeordnet werden und ist von der Steuer ausgenommen.

Beispiel 3: Wahlmöglichkeit
Bei den übrigen acht Wohnungen im ersten und zweiten Stock wird nur die Miete inkl. Infrastrukturbenützung als monatliche Pauschale in Rechnung gestellt. Die monatliche Pauschale in der Höhe von CHF 2000 ist von der Steuer ausgenommen. Die Bewohner haben die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen im Altersheim zu beziehen. Die Mahlzeiten können im Restaurant des Altersheims eingenommen werden. Für das Frühstück muss CHF 7, für das Mittagessen CHF 14 und für das Abendessen CHF 12 bezahlt werden. Die Bewohner können wählen, wann sie welche Mahlzeiten beziehen. Für Reinigungs- und Wäschearbeiten wird ein Stundenansatz von CHF 40 berechnet. Diese Leistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die verrechneten Mahlzeiten sowie die Leistungen für Reinigung und Wäscheservice sind zum Normalsatz zu versteuern. Die ärztlichen Leistungen und die Pflegeleistungen werden ebenfalls nach Aufwand fakturiert. Bei den ärztlichen Leistungen handelt es sich um von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen. Die Pflegeleistungen sind ebenfalls von der Steuer ausgenommen.

Beispiel 4: Gleiche Ausgangslage wie bei Beispiel 3, jedoch mit Mahlzeitendienst
Das Altersheim «Sonnenhof» betreibt neu einen Mahlzeitendienst für Betagte in der Region. Die Bewohner der Wohnungen können das Mittagessen nun über den Mahlzeitendienst bestellen und in den Alterswohnungen essen. Diese Mahlzeiten sind von der Steuer ausgenommen.

Beispiel 5: Gleiche Ausgangslage wie bei Beispiel 3, jedoch Hauslieferung der Mahlzeiten
Wenn das Altersheim «Sonnenhof» keinen Mahlzeitendienst betreibt, sondern nur den Bewohnern der Wohnungen im ersten und zweiten Stock die bestellten Essen liefert, handelt sich um eine zum reduzierten Satz steuerbare Lieferung.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).