9.4 Ort der Dienstleistung
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 9.4 · Deutsch
Gutachten zu natürlichen Personen gelten als an dem Ort erstellt, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird (Erbringerortsprinzip; Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Gutachten und andere Untersuchungen im Zusammenhang mit Leichen gelten als an dem Ort vorgenommen, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (Empfängerortsprinzip; Art. 8 Abs. 1 MWSTG).