9.3 Gerichtsmedizinische Leistungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 20. März 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 9.3 · Deutsch

Die zur Erstellung eines gerichtsmedizinischen bzw. kriminaltechnischen Gutachtens vorgenommenen Leistungen gelten dann als hoheitlich gemäss Artikel 3 Buchstabe g MWSTG (→ MWST-Branchen-Info Gemeinwesen), wenn

  • der Auftrag für das Gutachten von der öffentlichen Hand (z. B. Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft) erfolgt;

  • die öffentliche Hand im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt;

  • das Gutachten entweder zwingend von der öffentlichen Hand oder von einer von der öffentlichen Hand eingesetzten Person oder Organisation ausgeführt werden muss; und

  • die Leistung nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht.

Kriminaltechnische Untersuchungen und Gutachten der Polizei für andere Polizeikorps und für Gerichte sowie durch Gerichtsmediziner im Auftrag der öffentlichen Hand erbrachte Obduktionen, Sektionen und Legalinspektionen gelten als hoheitlich erbracht.

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).