9.2 Steuerbare Leistungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 9.2 · Deutsch

Die zur Erstellung eines Gutachtens vorgenommenen Untersuchungen, die nicht mit einer konkreten Behandlung der untersuchten Person im Zusammenhang stehen, ausser in Fällen nach Ziffer 9.1 Bst. a.

Beispiele:

  • Fahreignungsbegutachtungen (Feststellung der Fahrtauglichkeit) bzw. Seh- und andere Tests für den Erhalt von Lernfahrausweisen.

  • Untersuchungen zur Beurteilung der Tauglichkeit von Feuerwehrleuten/ Atemschutzgeräteträger.

  • Beurteilungen von fürsorgerischen Unterbringungen.

  • Beurteilung der Transportfähigkeit (bspw. von abgewiesenen Asylbewerbern per Flugzeug).

  • Gutachten über den Gesundheitszustand einer Person, das von einer Pensionskasse, einer Lebensversicherung oder einem Arbeitgeber verlangt wird.

[Abbildung: im Original]

Zeugnisse, die im Rahmen einer Heilbehandlung in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit usw. für eine Versicherung oder einen Arbeitgeber ausgestellt werden, sowie das Erstellen von Überweisungsberichten gelten nicht als Gutachten, sondern als Bestandteil der Heilbehandlung.

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).