9.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 9.1 · Deutsch

a.

Durch Ärzte/Ärztinnen oder Zahnärzte/Zahnärztinnen erstellte Gutachten, die zur Abklärung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche dienen.

Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche liegen vor, sofern der Anspruch auf einem der nachfolgend abschliessend aufgezählten Gesetze basiert:

  • Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHVG; SR 831.10);

  • Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20);

  • Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40);

  • Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10);

  • Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20);

  • Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1);

  • Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG;SR 834.1);

  • Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1);

  • Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0).

[Abbildung: im Original]

Diese Bestimmung gilt auch für von einem Spital in Rechnung gestellte Gutachten, wenn das Gutachten von einem beim Spital angestellten Arzt erstellt wurde.

b.

Die zur Erstellung eines Gutachtens vorgenommenen Untersuchungen, die mit einer konkreten Behandlung der untersuchten Person im Zusammenhang stehen.

Dies ist der Fall, wenn vorgängig die Feststellung (und Behandlung) einer Krankheit, einer Verletzung oder einer anderen Störung der körperlichen und geistigen Gesundheit des Menschen erfolgt und aufgrund der diagnostizierten Krankheit, Verletzung oder anderen Störung ein Gutachten ausgestellt wird (Gutachten im Sinne einer Bestätigung der bestehenden Krankheit, Verletzung oder anderen Störung).

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).