9.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 9.1 · Deutsch
a. | Durch Ärzte/Ärztinnen oder Zahnärzte/Zahnärztinnen erstellte Gutachten, die zur Abklärung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche dienen. Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche liegen vor, sofern der Anspruch auf einem der nachfolgend abschliessend aufgezählten Gesetze basiert:
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[Abbildung: im Original] | Diese Bestimmung gilt auch für von einem Spital in Rechnung gestellte Gutachten, wenn das Gutachten von einem beim Spital angestellten Arzt erstellt wurde. | |
b. | Die zur Erstellung eines Gutachtens vorgenommenen Untersuchungen, die mit einer konkreten Behandlung der untersuchten Person im Zusammenhang stehen. Dies ist der Fall, wenn vorgängig die Feststellung (und Behandlung) einer Krankheit, einer Verletzung oder einer anderen Störung der körperlichen und geistigen Gesundheit des Menschen erfolgt und aufgrund der diagnostizierten Krankheit, Verletzung oder anderen Störung ein Gutachten ausgestellt wird (Gutachten im Sinne einer Bestätigung der bestehenden Krankheit, Verletzung oder anderen Störung). | |
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).