9.5.1 Steuerbare Leistungen

MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen

Geltend · Stand ab 27. Juli 2020

ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 9.5.1 · Deutsch

Dazu zählen beispielsweise:

  • Führen eines Registers für Knochenmarkspender;

  • Entgelt für die Einsicht und Benützung von Informationen;

  • Berufs- und Studienberatung;

  • gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen, wobei das Entgelt für die Unterkunft inklusive Frühstück zum Sondersatz für Beherbergung, die übrige Verpflegung zum Normalsatz steuerbar ist (→ MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe);

  • Vermieten von Sälen und Räumen für Schulungen, Tagungen und Konferenzen, sofern bei einer Hilfsorganisation, einer sozialtätigen oder karitativen Einrichtung die Umsätze aus dem Hotel- und Gastgewerbe mehr als 10 % des Gesamtumsatzes ausmachen;

  • Lieferung von Kleidern, die im Rahmen von Kleidersammelaktionen zusammengetragen wurden. Als durchführende Institution gilt jene, die auf der Umhüllung genannt wird ([Abbildung: im Original] Export, Ziff. 5.1.2);