9.5.1 Steuerbare Leistungen
MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
Geltend · Stand ab 27. Juli 2020
ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 9.5.1 · Deutsch
Dazu zählen beispielsweise:
Führen eines Registers für Knochenmarkspender;
Entgelt für die Einsicht und Benützung von Informationen;
Berufs- und Studienberatung;
gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen, wobei das Entgelt für die Unterkunft inklusive Frühstück zum Sondersatz für Beherbergung, die übrige Verpflegung zum Normalsatz steuerbar ist (→ MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe);
Unterkunft und Verpflegung bei Schulungen, Aufenthalte in Erholungs- oder Ferienheimen, Vermietung von Ferienwohnungen usw. (Informationen zu den anwendbaren Steuersätzen; → MWST-Branchen-Infos Hotel- und Gastgewerbe sowie Bildung);
Vermieten von Sälen und Räumen für Schulungen, Tagungen und Konferenzen, sofern bei einer Hilfsorganisation, einer sozialtätigen oder karitativen Einrichtung die Umsätze aus dem Hotel- und Gastgewerbe mehr als 10 % des Gesamtumsatzes ausmachen;
Lieferung von Kleidern, die im Rahmen von Kleidersammelaktionen zusammengetragen wurden. Als durchführende Institution gilt jene, die auf der Umhüllung genannt wird ([Abbildung: im Original] Export, Ziff. 5.1.2);
Vermieten von Notrufanlagen, Krankenbetten, Gehstöcken und anderen Hilfsmitteln (→ MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen).