10.4.2 Verkaufsstände und Fliegende Verkäufer bei Anlässen
MWST-Branchen-Info 23 · Kultur
Geltend · Stand ab 1. Mai 2017
ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 10.4.2 · Deutsch
Befinden sich bei einem Verkaufsstand keine Konsumvorrichtungen (z.B. Tische, Stehtische oder Theken), unterliegen die Verkäufe von Lebensmitteln (mit Ausnahme von alkoholischen Getränken) dem reduzierten Steuersatz. Einrichtungen bei Verkaufsständen, die bloss dem Verkauf dienen (z.B. Verkaufstheken oder Ablagebretter), gelten nicht als Konsumvorrichtung.
Betreibt beispielsweise ein Veranstalter während eines Anlasses einen Restaurationsbetrieb und einen Verkaufsstand ohne Konsumvorrichtung, unterliegt die Abgabe von Lebensmitteln (mit Ausnahme von alkoholischen Getränken) am Verkaufsstand dem reduzierten Steuersatz, wenn eine organisatorische Trennung zwischen dem Verkaufsstand und dem Restaurationsbetrieb vorgenommen wird (z.B. getrennte Kassen).
Das Gleiche gilt für den Verkauf durch fliegende Verkäufer im Bereich der unter Ziffer 10.4.1 beschriebenen Zuschauersitzplätze beziehungsweise Sitzgelegenheiten.
[Abbildung: im Original] | Ausführliche Informationen zur organisatorischen Trennung sowie zur vereinfachten Abrechnung (Pauschalregelung) beim Betreiben von Verkaufsständen mit nicht mehr als 20 Sitz- und Stehplätzen bei Anlässen finden sich in der MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe. |