10.4.3 Verpflegung und Beherbergung des Personals anlässlich einer Veranstaltung
MWST-Branchen-Info 23 · Kultur
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 10.4.3 · Deutsch
Die Personalverpflegung (Festangestellte bzw. Aushilfen) sowie deren Beherbergung gilt als entgeltliche Leistung.
[Abbildung: im Original] | Näheres dazu können der MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe entnommen werden. |
Werden derartige Leistungen bei Anlässen gegenüber freiwilligen Helfern erbracht, so wird nicht von einer entgeltlichen Leistung im Sinne von Artikel 47 MWSTV ausgegangen. Die für die Verpflegung oder Beherbergung von Freiwilligen in Rechnung gestellte Vorsteuer kann im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit dennoch geltend gemacht werden. Als freiwilliger Helfer gilt, wem lediglich die entstandenen Spesen effektiv oder pauschal vergütet werden.