1.4.1 Übersicht

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 1.4.1 · Deutsch

Artikel 20a Absatz 2 MWSTG enthält eine Liste mit Kriterien, die eine Leistungszuordnung an die Betreiberin der elektronischen Schnittstelle ausschliessen. Ist eines dieser Kriterien erfüllt, gilt die Betreiberin nicht als Leistungserbringerin nach Artikel 20a Absatz 1 MWSTG.

Nicht als Leistungserbringerin gilt eine Betreiberin einer elektronischen Schnittstelle, die:

a.

Weder unmittelbar noch mittelbar am Bestellvorgang beteiligt ist (→ Ziff. 1.4.2);

b.

keine Umsätze erzielt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft stehen (→ Ziff. 1.4.3);

c.

lediglich die Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit der Lieferung vornimmt;

d.

lediglich Platz für Anzeigen zur Verfügung stellt;

e.

lediglich Werbeleistungen erbringt; oder

f.

lediglich Käufer auf andere elektronische Plattformen um- oder weiterleitet.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 3 und 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).