1.4.2 Keine Beteiligung am Bestellvorgang
MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 1.4.2 · Deutsch
Wenn die Betreiberin der elektronischen Schnittstelle weder unmittelbar noch mittelbar an der Lieferung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer beteiligt ist und diese somit völlig unabhängig erfolgt, unterliegt die Betreiberin nicht der Plattformbesteuerung (Art. 20a Abs. 2 Bst. a MWSTG). Sie erhält im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit etwa keine Kenntnis davon, ob oder wann eine Lieferung erbracht wird, wie hoch das Entgelt für die Lieferung ist oder wo der Bestimmungsort ist.
Wenn hingegen die Betreiberin der elektronischen Schnittstelle Einfluss darauf nehmen kann, ob, wann oder unter welchen Bedingungen der Käufer die von ihm gewünschten Waren erwerben kann bzw. wann oder unter welchen Bedingungen er die Zahlung für diese Waren leisten muss, ist Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe a MWSTG nicht anwendbar.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 3 und 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).