3.10 Erstattungen, Beiträge und Beihilfen für Lieferungen von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 3. Januar 2010

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 3.10 · Deutsch

(Art. 18 Abs. 2 Bst. k MWSTG)
 
Nicht um Entgelt handelt es sich bei Erstattungen, Beiträgen und Beihilfen für Lieferungen von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 MWSTG von der Steuer befreit sind.