3.4 Einlagen in Unternehmen wie zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 20. Januar 2023
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 3.4 · Deutsch
(Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG)
Einlagen in Unternehmen sind keine Entgelte, wenn der Einlagengeber vom Unternehmen keine Leistung erhält.
Beispiele
Kapitaleinlagen (Einlagen in Einzelunternehmen, einfache Gesellschaften, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften durch deren Eigentümer, Gesellschafter oder Genossenschafter); Aufgelder, Zuschüsse, Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Darlehen; Forderungsverzichte auf Darlehen gegenüber einer überschuldeten Gesellschaft; Zinsverzichte und Zinsreduktionen auf gewährten Darlehen; spezielle Zinskonditionen im Zusammenhang mit Kundenbeziehungen; Darlehenserlass im Rahmen einer Neuausrichtung der Kundenbeziehungen; Einräumung von Baurechten ohne oder mit reduziertem Baurechtszins.
Keine Einlagen sind Beiträge Dritter, die nicht am Unternehmen beteiligt sind. Hierbei handelt es sich entweder um Spenden (bei Zuwendungen Privater) oder um Subventionen bzw. andere öffentlich-rechtliche Beiträge (bei Zuwendungen des Gemeinwesens).
[Abbildung: im Original] | Werden die Mittel von einem am Unternehmen beteiligten Gemeinwesen ausgerichtet, wird auf die MWST-Info Subventionen und Spenden sowie MWST-Branchen-Info Gemeinwesen verwiesen. |
[Abbildung: im Original] | Sacheinlagen fallen nicht unter Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e MWSTG. Es handelt sich dabei um entgeltliche Leistungen. Ausführungen zu diesem Thema finden sich in der Ziffer 2.7.5. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.01.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).