3.6 Kostenausgleichszahlungen
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 3. Januar 2010
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 3.6 · Deutsch
(Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG)
Vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure innerhalb einer Branche geleistet werden, sind keine Entgelte, weil ihnen kein Leistungsverhältnis zugrunde liegt.
Kostenausgleichszahlungen bezwecken, inländischen Anbietern einer bestimmten Leistung einen besseren Marktzugang zu ermöglichen oder ein bestimmtes Verhalten zu fördern oder zu belohnen. Solche Zahlungen sind vor allem in den Bereichen Land- und Elektrizitätswirtschaft anzutreffen (z.B. Kostenausgleichsfonds basierend auf dem Stromversorgungsgesetz).