3.9 Unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 3.9 · Deutsch
(Art. 18 Abs. 2 Bst. j MWSTG)
Tätigkeiten von Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder ähnlichen Funktionsträgern gelten grundsätzlich als unselbstständige Erwerbstätigkeiten, ausser wenn das Honorar direkt dem Unternehmen, bei dem der Funktionsträger angestellt ist, ausbezahlt wird.