3.2 Subventionen beziehungsweise Spezialfälle von Subventionen

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 3.2 · Deutsch

(Art. 18 Abs. 2 Bst. a–c und Abs. 3 MWSTG; Art. 29 MWSTV)

Keine Entgelte sind Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung ausgerichtet werden.

Mittel, welche ein Gemeinwesen gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnet, gelten als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG (Art. 18 Abs. 3 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Subventionen und Spenden entnommen werden.

Ebenfalls keine Entgelte sind Zahlungen an Kur- und Verkehrsvereine aus Tourismusabgaben (z. B. Kur-, Sport-, Wirtschaftsförderungs- und Geschäftstaxen), wenn

  • der Kur- und Verkehrsverein bzw. die Tourismusorganisation mit der Verwendung der Abgaben nach Gesetz beauftragt ist; und

  • die erhaltenen Abgaben nach dem im Gesetz umschriebenen Zweck verwendet werden.

Keine Entgelte sind ferner Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke.

Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 18 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).