4.2.1.5.1 Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 4.2.1.5.1 · Deutsch

Sofern bei Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland der weltweite Umsatz aus steuerbaren und/oder steuerbefreiten Leistungen jährlich mindestens 100'000 Franken beträgt, ist die obligatorische Steuerpflicht gegeben, ausser im Inland werden ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Umsätze erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1bis MWSTG).

Beispiel 1
Die X AG in Bern erzielt mit Beratungsleistungen im Inland einen Umsatz von 60'000 Franken und im Ausland von 50'000 Franken. Ausserdem erbringt sie von der Steuer ausgenommene Schulungsleistungen in der Höhe von 40'000 Franken. Der weltweite Gesamtumsatz beträgt somit 150'000 Franken. Für die Steuerpflicht massgebend sind jedoch nur die Beratungsleistungen, welche zusammen 110'000 Franken ausmachen. Die X AG ist somit obligatorisch steuerpflichtig.

Beispiel 2
Die X AG in Bern erzielt mit Beratungsleistungen im Inland einen Umsatz von 50'000 Franken und im Ausland von 40'000 Franken. Ausserdem erbringt sie von der Steuer ausgenommene Schulungsleistungen in der Höhe von 60'000 Franken. Der weltweite Gesamtumsatz beträgt somit 150'000 Franken. Für die Steuerpflicht massgebend sind jedoch nur die Beratungsleistungen, welche zusammen 90'000 Franken ausmachen. Die X AG ist somit nicht obligatorisch steuerpflichtig.

Leistungskombinationen, die von der Steuer ausgenommen sind, werden für die Feststellung der Steuerpflicht nicht berücksichtigt.

Beispiel 3
Die X AG in Bern erzielt mit Beratungsleistungen im Inland einen Umsatz von 60'000 Franken und im Ausland von 20'000 Franken. Ausserdem bietet sie mehrtägige Schulungsseminare (inkl. Verpflegung und Übernachtung) im Inland im Gesamtumfang von 70'000 Franken an. Die Seminarleistungen werden als Leistungskombination angeboten. Gemäss internen Aufzeichnungen beträgt der Schulungsanteil dabei 50'000 Franken. Der weltweite Gesamtumsatz beträgt somit 150'000 Franken.

Da die Seminarleistungen als Leistungskombination angeboten und fakturiert werden, und der ausgenommene Schulungsanteil mehr als 70 % des Gesamtentgelts ausmacht, ist das gesamte Entgelt aus den Seminarleistungen von der Steuer ausgenommen. Für die Steuerpflicht massgebend sind somit nur die Beratungsleistungen, welche zusammen 80'000 Franken ausmachen. Die X AG ist in diesem Fall nicht obligatorisch steuerpflichtig.

Beispiel 4
Die X AG in Bern erzielt mit Beratungsleistungen im Inland einen Umsatz von 60'000 Franken und im Ausland von 20'000 Franken. Ausserdem bietet sie mehrtägige Schulungsseminare (inkl. Verpflegung und Übernachtung) im Inland im Gesamtumfang von 70'000 Franken an. Die Seminarleistungen werden als Leistungskombination angeboten. Gemäss internen Aufzeichnungen beträgt der Schulungsanteil dabei 50'000 Franken. Der weltweite Gesamtumsatz beträgt somit 150'000 Franken.

Die Seminarleistungen werden als Leistungskombination angeboten und fakturiert, der ausgenommene Schulungsanteil macht mehr als 70 % des Gesamtentgelts aus. Die X AG optiert nun für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Schulungsseminare. Für die Steuerpflicht massgeblich sind die Beratungsleistungen, während die von der Steuer ausgenommenen Schulungsleistungen, obwohl dafür optiert wird, grundsätzlich nicht zur obligatorischen Steuerpflicht führen. Der massgebende weltweite Gesamtumsatz beträgt demzufolge 80'000 Franken und die X AG ist in diesem Fall nicht obligatorisch steuerpflichtig. Allerdings muss sie auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten, um die Option für die von der Steuer ausgenommenen Leistungen ausüben zu können. In der Folge muss sie auch alle anderen Leistungen gegenüber der ESTV deklarieren und gegebenenfalls abrechnen.

Beispiel 5
Die X AG in Bern erzielt mit Beratungsleistungen im Inland einen Umsatz von 60'000 Franken und im Ausland von 20'000 Franken. Ausserdem bietet sie mehrtägige Schulungsseminarien (inkl. Verpflegung und Übernachtung) im Inland im Gesamtumfang von 70'000 Franken an. Die X AG fakturiert die Schulung, die Übernachtung und die Verpflegung jeweils separat. Der Schulungsanteil beträgt 50'000 Franken, die Verpflegung 5'000 Franken und die Übernachtung 15'000 Franken. Der weltweite Gesamtumsatz beträgt somit 150'000 Franken.

Da die Seminarleistungen nicht als Leistungskombination angeboten werden (separate Fakturierung), kann die 70/30 %-Regel hierfür nicht angewendet werden. Für die Steuerpflicht massgebend sind somit die Beratungsleistungen, die Verpflegung sowie die Übernachtungsleistungen, welche zusammen 100'000 Franken ausmachen. Die X AG ist in diesem Fall obligatorisch steuerpflichtig.

[Abbildung: im Original]

Weitere Ausführungen zur Steuerpflicht können der MWST-Info Steuerpflicht entnommen werden.

Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 10 MWSTG und Aufhebung von Art. 121a MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).