1.3.1 Geldwerte Leistungen, insbesondere Tausch- und Eintauschgeschäfte
MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze
Geltend · Stand ab 17. März 2025
ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 1.3.1 · Deutsch
Wird das Entgelt nicht in Form von Geld (in- oder ausländischen Zahlungsmitteln), sondern in Form von geldwerten Leistungen entrichtet, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage wie folgt:
Tauschverhältnisse: Der Marktwert jeder Leistung gilt als Entgelt für die andere Leistung (Art. 24 Abs. 3 MWSTG);
Leistungen an Zahlungs statt (Eintauschgeschäfte): Als Entgelt gilt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird (Art. 24 Abs. 5 MWSTG); kein Eintausch liegt vor, wenn der Kunde (Leistungsempfänger) dem Leistungserbringer beim Kauf eines neuen Gegenstandes einen gebrauchten Gegenstand lediglich zur Entsorgung übergibt und dem Kunden kein Wert (auch nicht Schrottwert) angerechnet wird;
Austauschreparaturen: Entgelt ist lediglich der Werklohn für die ausgeführte Arbeit (Art. 24 Abs. 4 MWSTG);
Wechsel, Anweisungen, Bank-, WIR-, Euro-Schecks, Reka-Card und dergleichen: Betrag, der dadurch ausgeglichen wird;
Schuldübernahmen und Zahlungsversprechen Dritter (Buchgeld, Kreditkarten und dergleichen): Betrag, der dadurch ausgeglichen wird;
Entgegennahme von Wertschriften: Betrag, der dadurch ausgeglichen wird;
Wertgutscheine: Wert, der damit abgegoltenen Leistung;
Abtretung einer Forderung: Betrag, der abgetreten wird;
Verrechnung mit einer Gegenforderung: Betrag, der dadurch ausgeglichen wird;
Tilgung einer Schuld des Leistungserbringers, welche dieser gegenüber einem Dritten hat: Betrag, der dadurch ausgeglichen wird;
Tilgung der Schuld durch Begründung einer neuen, beispielsweise einer Darlehensschuld (Novation): Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV (Publikationsdatum: 17.03.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).