1.3.3 Entgelt in Kryptocoins/-token
MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze
Geltend · Stand ab 20. Oktober 2020
ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 1.3.3 · Deutsch
Die Abrechnung der MWST mit der ESTV ist in Landeswährung vorzunehmen. Der Leistungserbringer hat das Entgelt für stichtagsbezogene Leistungen gegen ein Entgelt in Kryptocoins/-token (→ MWST-Info Steuerobjekt) im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts beziehungsweise der Rechnungsstellung (Art. 40 MWSTG) zum Tageskurs in eine gesetzliche (in- oder ausländische) Währung umzurechnen. Die Rechnung hat das Entgelt für die separat ausgewiesenen Leistungen und den nach Steuersätzen aufgeteilten Mehrwertsteuerbetrag in einer gesetzlichen Währung auszuweisen. Ein Ausweis des Entgelts einzelner Leistungen lediglich in Kryptocoins/-token stellt mehrwertsteuerrechtlich keine separate Fakturierung dar. Die Umrechnung kann anhand geeigneter Umrechnungsportale erfolgen, wobei die gewählte Umrechnungsquelle stetig beizubehalten ist. Für bestimmte Kryptocoins/-token publiziert die ESTV Tageskurse (→ Kurslisten der ESTV). Die Dokumentation der Umrechnung soll jederzeit leicht und unverzüglich überprüft werden können.
[Abbildung: im Original] | Diese Vorgehensweise ist auch für die Deklaration von der Bezugsteuer unterliegenden Leistungen (Art. 45 Abs. 1 MWSTG) anzuwenden. Weitere Informationen zur Bezugsteuer können der MWST-Info Bezugsteuer entnommen werden. | |
Erlittene Einbussen bei der Veräusserung von Kryptocoins/-token gegen gesetzliche Währung oder bei der Verwendung von Kryptocoins/-token zum Bezug von Leistungen dürfen vom Entgelt nicht abgezogen werden.