2.1.2 Weitere Leistungen zum reduzierten Steuersatz

MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze

Geltend · Stand ab 3. Januar 2018

ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 2.1.2 · Deutsch

Zudem gilt der reduzierte Steuersatz für folgende Leistungen:

  • Elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter:
    Die Artikel 50a, 51a und 52 MWSTV bestimmen, was unter elektronische Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, und was unter Reklamecharakter zu verstehen ist.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen entnommen werden.

  • Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen entnommen werden.

  • Bodenbearbeitung im Bereich der Landwirtschaft, die unmittelbar der Erzeugung von Urprodukten vorausgeht, welche ihrerseits hauptsächlich zum Zweck der menschlichen Ernährung oder als Futter- und Streumittel für Tiere bestimmt sind. Zudem die Bearbeitung solcher Erzeugnisse, wenn sie noch mit dem Boden verbunden sind.

Beispiele

  • Feldarbeiten (z.B. Säen, Pflügen, Eggen, Düngen, Spritzen von Obstbäumen, Reben oder Gemüse);

  • Erntearbeiten (z.B. von Gras und Heu, Getreide, Gemüse oder Trauben).

Der reduzierte Steuersatz gilt ebenfalls beispielsweise für Trocknen von Gras, Getreide usw. sowie für Pressen von Strohballen aufgrund eines besonderen Auftrages.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Urproduktion und nahe stehende Bereiche entnommen werden.

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.