4.3.1 Verpflegungsautomaten

MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 4.3.1 · Deutsch

Der Verkauf von Lebensmitteln (mit Ausnahme von alkoholischen Getränken) aus Verpflegungsautomaten ist zum reduzierten Steuersatz steuerbar. Es ist nicht von Belang, ob neben dem Automaten eine Konsumvorrichtung besteht oder nicht.

Wird der Automat durch Dritte betrieben und steuert der Arbeitgeber einen finanziellen Zuschuss zu Handen des Betreibers bei, so handelt es sich dabei um eine, durch den Betreiber zum entsprechenden Steuersatz (der sich nach der steuerlichen Qualifikation der Ware richtet) abzurechnenden Umsatzanteil beim Automatenbetreiber. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit den Vorsteuerabzug vornehmen.

Der Verkauf der Ware muss durch Geldeinwurf bzw. Abbuchen von einem bargeldlosen Zahlungsmittel (Schlüssel usw.) am Automaten ohne jegliche Handlung des Verkäufers erfolgen. Bei Automaten können die bargeldlosen Zahlungsmittel meistens auch aufgeladen werden. Als organisatorische Massnahme hat der Automat demzufolge die Umsätze nach Art der verkauften Waren und nicht nach den Einnahmen zu registrieren.

Wird die Infrastruktur für den Automaten kostenlos zur Verfügung gestellt, erfolgt sowohl beim Automatenbetreiber wie auch beim Standplatzbesitzer keine Besteuerung eines entsprechenden Mietwertes.