4.3.3 Lebensmittel zum Mitnehmen (Verkauf über die Gasse / Take-away)
MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze
Geltend · Stand ab 1. Mai 2017
ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 4.3.3 · Deutsch
Die steuerpflichtige Person muss den Nachweis erbringen, dass es sich um eine Lieferung von Lebensmitteln zum Mitnehmen handelt, die dem reduzierten Steuersatz unterliegt. Dieser Nachweis kann am Besten anhand der Belege (z.B. Lieferscheine, Rechnungen oder Quittungen) erbracht werden. Zum Normalsatz steuerbar ist die Lieferung von alkoholischen Getränken sowie von Tabak und Tabakerzeugnissen.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen dazu enthält die MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe. Bezüglich Form und Inhalt eines korrekten Belegs orientiert die MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung. |
Darin