4.3.2 Auslieferung von Lebensmitteln
MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze
Geltend · Stand ab 1. Mai 2017
ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 4.3.2 · Deutsch
Die steuerpflichtige Person muss den Nachweis erbringen, dass es sich um eine Auslieferung zum reduzierten Steuersatz handelt. Dieser Nachweis kann am Besten anhand der Belege (z.B. Lieferscheine, Rechnungen oder Quittungen) erbracht werden.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen dazu enthält die MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe. Bezüglich Form und Inhalt eines korrekten Belegs orientiert die MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung. |