1.12 Aufteilung und Abstimmung der Vorsteuern
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 1.12 · Deutsch
Die Vorsteuern sind aufzuteilen in
Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand (Ziffer 400 der MWST-Abrechnung). Die unter dieser Ziffer zu erfassenden Vorsteuern auf Dienstleistungsaufwand umfassen insbesondere den Aufwand für Drittleistungen von Dienstleistungsbetrieben.
Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand (Ziffer 405 der MWST-Abrechnung).
Die deklarierten Vorsteuerabzüge sind jährlich mit der Buchhaltung abzustimmen. Dazu sind geeignete Unterlagen zu erstellen (Art. 128 Abs. 3 MWSTV). Werden im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses Differenzen festgestellt, so sind diese spätestens in der Abrechnung über jene Steuerperiode zu korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt (Art. 72 Abs. 1 MWSTG). Die Korrektur von Mängeln in zurückliegenden Abrechnungen muss getrennt von den ordentlichen Abrechnungen erfolgen (Art. 129 MWSTV).
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Infos Abrechnung und Steuerentrichtung sowie Buchführung und Rechnungsstellung entnommen werden. |