2.3.9 Veränderung des Kürzungsschlüssels

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.3.9 · Deutsch

Wechselt die Höhe des Kürzungsschlüssels gegenüber dem Kürzungsschlüssel der vorherigen Steuerperiode, führt dies zu keiner Korrektur analog einer Nutzungsänderung. Dies gilt auch bei Beginn und Wegfall von Subventionszahlungen.

Eine Korrektur analog einer Nutzungsänderung ist hingegen bei Beginn oder Ende der Berechnung der Vorsteuerkürzung durch die «stille Versteuerung» der Subventionen (→ Ziff. 2.3.5) vorzunehmen.

Bei Investitionen ist zu beachten, dass eine allfällige Vorsteuerkürzung infolge Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizits (→ Ziff. 2.3.3) oder sonstiger Subventionen (→ Ziff. 2.3.4) zu einem sachgerechten Ergebnis führen muss. Sofern der Kürzungsschlüssel in der Steuerperiode der Investition gegenüber den künftigen Steuerperioden der Nutzung der Investition wesentlich zu hoch oder zu tief ausfällt, ist ein sachgerechter Kürzungsschlüssel auf Basis einer oder gegebenenfalls mehrerer repräsentativer Steuerperiode(n) zu ermitteln. Als wesentlich gilt eine Abweichung dann, wenn der Kürzungsschlüssel in der Steuerperiode der Investition um mehr als 20 Prozentpunkte gegenüber der ersten repräsentativen Steuerperiode nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Investition abweicht.

Beispiel
Die Theater AG erzielt i. d. R. Umsätze aus optierten Eintritten und sonstigen steuerbaren Tätigkeiten von CHF 3'000'000 pro Jahr. Die Theater AG erhält von der öffentlichen Hand Subventionen von CHF 1'000'000 pro Jahr. Die Theater AG nimmt deshalb eine Vorsteuerkürzung von 25 % vor (→ Ziff. 2.3.3).

Im Jahr 2025 muss das Theatergebäude komplett renoviert werden. Es handelt sich dabei um eine Grossrenovation (Art. 74 MWSTV), welche wie eine Investition zu betrachten ist. Infolge der Grossrenovation muss die Theater AG ihren Betrieb während 8 Monaten einstellen. Die Umsätze aus optierten Eintritten und sonstigen steuerbaren Tätigkeiten betragen deshalb im Jahr der Investition nur noch CHF 1'000'000 bei gleichbleibenden Subventionen von CHF 1'000'000. Dies führt im Jahr der Investition zu einem Kürzungsschlüssel von 50 %.

Im Folgejahr läuft der Betrieb der Theater AG wieder durchgehend, womit der Umsatz wieder auf CHF 3'000'000 ansteigt. Bei gleichbleibender Subvention von CHF 1'000'000 reduziert sich der Kürzungsschlüssel wieder auf 25 %.

Die Anwendung des Kürzungsschlüssels von 50 % für die Investitionskosten ist nicht sachgerecht. Es genügt, wenn auf den Investitionen eine Kürzung von 25 % (repräsentativer Schlüssel) vorgenommen wird.

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 31.10.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).