3.3 Vorsteuerkorrektur mittels eigener Berechnungen

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 3.3 · Deutsch

Wird die Vorsteuerkorrektur mittels eigener Berechnungen (Art. 65 Bst. c MWSTV) vorgenommen, bedingt dies, dass sich daraus ein sachgerechtes Resultat ergibt (Art. 68 MWSTV). Nachstehende Beispiele zeigen mögliche Vorgehensweisen auf.

Die Beispiele basieren hauptsächlich auf Umsatzschlüsseln in der Annahme, dass diese die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung sachgerecht zuordnen. Es ist jedoch in jedem Fall zu prüfen, ob sich eine andere Methode als sachgerecht erweist. Insbesondere bei gemischt verwendeten Liegenschaften führt i. d. R. eine Aufteilung nach m2 oder m3 zu einem sachgerechten Resultat, wobei je nach Ausbaustandard eine unterschiedliche Gewichtung der m2 oder m3 erforderlich sein kann.

Um ein sachgerechtes Resultat zu erreichen, kann es unter Umständen notwendig sein, mehrere Methoden zu kombinieren (→ Ziff. 4).

Wird für die Korrektur der Vorsteuer ganz oder teilweise auf das Umsatzverhältnis abgestellt, so ist grundsätzlich der gesamte Umsatz (exkl. MWST) gemäss Erfolgsrechnung für die Vorsteuerkorrektur massgebend.

Nicht als Entgelt geltende Mittelflüsse aus unselbstständiger Tätigkeit beim Einzelfirmeninhaber sowie aus hoheitlichen Tätigkeiten sind bei der Berechnung des Schlüssels grundsätzlich wie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsatz zu behandeln.

Die nachstehend beispielhaft erwähnten Einnahmen sind bei Ermittlung der Vorsteuerkorrektur nicht in den Umsatzschlüssel einzubeziehen:

  • Einnahmen aus Leistungen bzw. Tätigkeiten gemäss den Ziffern 3.2.2, 3.2.3.1 und 3.2.3.2, sofern für die Vorsteuerkorrektur die entsprechenden Pauschalen angewendet werden;

  • Einnahmen, die keine Vorsteuerkorrektur auslösen, wie im Entgelt enthaltene Steuern (Billettsteuer, Handänderungssteuer, die auf der Leistung geschuldete MWST) sowie weitere durchlaufende Posten gemäss Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe b MWSTG;

Rückvergütungen (kraft spezialgesetzlicher Bestimmungen) an Arbeitgeber sowie Entschädigungen für Umtriebe, die ihnen als Arbeitgeber entstanden sind, gelten nicht als Entgelt für eine Leistung. Solche Einnahmen sind deshalb ebenfalls nicht in den Umsatzschlüssel einzubeziehen. Darunter fallen

  • Rückvergütungen oder Entschädigungen der Suva oder einer privatrechtlichen Versicherungsanstalt für Taggeldauszahlungen gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20);

  • durch die Steuerverwaltung den Arbeitgebern ausgerichtete Bezugsprovisionen für das Inkasso der Quellensteuer;

  • Vergütungen der Arbeitgeberbeiträge AHV/IV/EO/ALV aufgrund der Erwerbsersatzordnung (EO).

Auch nicht eingelöste Wertgutscheine führen zu keiner Korrektur des Vorsteuerabzugs und sind nicht in den Umsatzschlüssel einzubeziehen.

Bezüglich der Mittelflüsse im Zusammenhang mit Wertschriften und Geldern ist Folgendes zu beachten:

  • Als von der Steuer ausgenommene Umsätze unter Ziffer 200 und 230 der MWST-Abrechnung zu deklarieren sind Zinserträge und Einnahmen aus Wertschriftenverkäufen (z. B. Aktienverkäufe oder Verkäufe von Obligationen vor dem Rückzahlungsdatum). Bezüglich der Vorsteuerkorrektur sind insbesondere die Ziffern 2.2.4 und 3.2.2.1 zu beachten.

  • Zu zahlende Negativzinsen können als Ertragsminderung mit den Zinserträgen und Umsätzen aus Wertschriftenverkäufen verrechnet werden. Übersteigen die Ertragsminderungen diese Umsätze, ist keine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen.

  • Die unter Ziffer 910 der MWST-Abrechnung zu deklarierenden nicht als Entgelt geltende Mittelflüsse wie Gewinnanteile, Dividenden oder Verkäufe von eigenen Aktien sind bezüglich Vorsteuerabzug unbeachtlich.

  • Keine Deklaration in der MWST-Abrechnung ist notwendig für reine Geldtransfers wie der Verkauf von Fremdwährungen oder die Rückzahlung von Obligationen wegen ordentlichem Ablauf sowie für verbuchte Kursgewinne. Solche Mittelflüsse und Buchungen haben keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

Darin

  1. 3.3.1 Vorsteuerkorrektur auf den gemischt verwendeten Aufwendungen und Investitionen im Verhältnis des bereinigten Gesamtumsatzes
  2. 3.3.2 Vorsteuerkorrektur auf den gemischt verwendeten Aufwendungen und Investitionen im Verhältnis des Gesamtumsatzes
  3. 3.3.3 Vorsteuerkorrektur auf sämtlichen Aufwendungen und Investitionen im Verhältnis des Gesamtumsatzes
  4. 3.3.4 Aufwandschlüssel
  5. 3.3.5 Weitere Berechnungsmethoden