3.4 Zeitpunkt der Vorsteuerkorrektur infolge gemischter Verwendung
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 3.4 · Deutsch
Bei überwiegender Verwendung der mit Vorsteuer belasteten Aufwendungen und Investitionen für die zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit (Art. 30 Abs. 2 MWSTG)
Die Vorsteuer kann in den ersten drei Quartalen bzw. bei monatlicher Abrechnung in den ersten elf Monaten der Steuerperiode ohne Berücksichtigung der Vorsteuerkorrektur infolge gemischter Verwendung abgezogen werden. In der letzten MWST-Abrechnung der Steuerperiode muss der Vorsteuerkorrekturschlüssel für die gesamte Steuerperiode berechnet und die Vorsteuerkorrektur unter Ziffer 415 der MWST-Abrechnung deklariert werden.
Im Rahmen der jährlichen Abstimmungen (Art. 72 Abs. 1 MWSTG) ist der berechnete Schlüssel zu überprüfen. Bei Abweichungen ist die deklarierte Vorsteuerkorrektur entsprechend anzupassen.
Bei nicht überwiegender Verwendung der mit Vorsteuer belasteten Aufwendungen und Investitionen für die zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit
Für die ersten drei Quartale der Steuerperiode bzw. bei monatlicher Abrechnung in den ersten elf Monaten ist der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Anteil aufgrund des Vorsteuerkorrekturschlüssels der vorangehenden Steuerperiode zu schätzen und provisorisch zu korrigieren. Bei Neueintragungen oder wenn aus dem Vorjahr keine Daten vorhanden sind, kann der provisorische Schlüssel aufgrund von Budgetzahlen ermittelt werden.
In der letzten MWST-Abrechnung der Steuerperiode ist der Vorsteuerkorrekturschlüssel aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse in der abgelaufenen Steuerperiode zu berechnen und die Vorsteuerkorrektur unter Ziffer 415 der MWST-Abrechnung zu deklarieren. Die provisorischen Korrekturen sind dabei zu berücksichtigen.
Im Rahmen der jährlichen Abstimmungen (Art. 72 Abs. 1 MWSTG) ist der berechnete Schlüssel zu überprüfen. Bei Abweichungen ist die deklarierte Vorsteuerkorrektur entsprechend anzupassen.