3.3.5.3 Pauschale Vorsteuerermittlung auf Fahrzeugkosten

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 3.3.5.3 · Deutsch

Grundsätzlich gelten für die Vorsteuerkorrektur bezüglich der Fahrzeugkosten (Aufwendungen und Investitionen) bei gemischter Verwendung (→ Ziff. 3) von Geschäftsfahrzeugen die üblichen Bestimmungen und Vorgehensweisen.

Oft werden Geschäftsfahrzeuge dem Personal auch für die private Nutzung zur Verfügung gestellt. Dies stellt eine entgeltliche Leistung an den Arbeitnehmer dar (steuerbare Fahrzeugvermietung). Der Wert dieser Leistung wird i. d. R. pauschal ermittelt (→ MWST-Info Privatanteile).

Bei einer allfälligen Vorsteuerkorrektur infolge gemischter Verwendung ist diese zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit zu berücksichtigen. Insbesondere wenn Geschäftsfahrzeuge nebst dieser zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit ausschliesslich für Zwecke verwendet werden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, kann die abzugsberechtigte Vorsteuer pauschal auf einem geschätzten Aufwand von 60 % des steuerbaren Privatanteils und des steuerbaren Betriebsmittelverkaufs (Fahrzeugverkaufs) ermittelt werden.

Die Anwendung dieser Methode bedingt, dass die entgeltliche Leistung an den Arbeitnehmer pauschal ermittelt wird (→ MWST-Info Privatanteile).

Bei Anwendung dieser Methode ist ein zusätzlicher Vorsteuerabzug für diese Tätigkeit nicht zulässig.

Beispiel
Grundsätzlich gleiche Ausgangslage wie beim Beispiel 1 in Ziffer 3.3.5.1. In Stans wird einer Mitarbeiterin, die ausschliesslich für die ausgenommene Schulung tätig ist, ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeiterin darf dieses Geschäftsfahrzeug auch für private Zwecke verwenden. Der Privatanteil wird mittels der Pauschale von 0,9 % des Kaufpreises von CHF 50'000 exkl. MWST berechnet (→ MWST-Info Privatanteile). Das ermittelte Entgelt beträgt CHF 5'400 inkl. MWST (CHF 50'000 x 0,9 % x 12 Monate).

In Stans fallen für gemischt verwendete Aufwendungen und Investitionen Vorsteuern von CHF 15'000 an, die aber hauptsächlich die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit betreffen. Die Vorsteuerkorrektur auf den gemischt verwendeten Aufwendungen und Investitionen im Verhältnis des bereinigten Gesamtumsatzes (→ Ziff. 3.3.1) oder nach einem sonstigen sachgerechten Schlüssel führt zu einem unverhältnismässigen Aufwand.

Die abzugsberechtigte Vorsteuer auf dieser Tätigkeit kann deshalb wie folgt pauschal ermittelt werden:

Privatanteil Fahrzeuge inkl. MWST

CHF

5'400

davon 60 % geschätzter vorsteuerbelasteter Aufwand inkl. MWST

CHF

3'240

8,1 % zulässiger Vorsteuerabzug (von 108,1 %)

CHF

243

Bei Anwendung dieser Methode ist ein zusätzlicher Vorsteuerabzug auf dieser Tätigkeit nicht zulässig.

Von den Vorsteuern von CHF 15'000 Vorsteuern berechtigen somit CHF 243 zum Vorsteuerabzug. Die Differenz von CHF 14'757 (CHF 15'000 abzüglich CHF 243) ist als Vorsteuerkorrektur unter Ziffer 415 der MWST-Abrechnung zu deklarieren.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 31.10.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).