7 Leistungen an eng verbundene Personen
MWST-Info 12 · Saldosteuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 7 · Deutsch
(Art. 3 Bst. h MWSTG und Art. 94 Abs. 1 MWSTV)
Leistungen an eng verbundene Personen gemäss Artikel 3 Buchstabe h MWSTG sind mit den von der ESTV bewilligten für die betreffenden Leistungen massgebenden SSS abzurechnen:
Bei Leistungen an eng verbundene Personen ist das bezahlte Entgelt, mindestens aber der Wert, wie er unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG), mit den SSS der entsprechenden Tätigkeiten abzurechnen;
wird mit mehreren SSS abgerechnet, so gelten die Regeln nach den Artikeln 84, 86 und 88 MWSTV (→ Ziff. 15) für die Zuteilung der SSS. Eine Tätigkeit muss mehr als 10 % des Gesamtumsatzes aus steuerbaren Leistungen ausmachen, damit ein dafür festgelegter SSS bewilligt wird. Die Anzahl der anwendbaren SSS ist nicht beschränkt;
wurde für eine Tätigkeit der dafür festgelegte SSS nicht bewilligt, gilt Artikel 88 Absatz 2 Buchstaben a und b MWSTV für die Zuteilung zum nächsttieferen oder nächsthöheren SSS (→ Ziff. 15).
Bei eng verbundenen Personen, die zum Personal gehören (Lohnausweisempfänger, Art. 47 Abs. 5 MWSTV), sind die für das Personal geltenden Bestimmungen massgebend (→ Ziff. 8).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 84, 86, 88 und 94 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).