11 Leistungen an internationale Organisationen und die Diplomatie
MWST-Info 12 · Saldosteuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 11 · Deutsch
Leistungen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG; SR 192.12) und Artikel 143 MWSTV sind – sofern das entsprechende, vollständig ausgefüllte amtliche Formular der ESTV (Nr. 1070–1079) vorliegt – von der Steuer befreit (Art. 143–150 MWSTV).
Umsätze aus Leistungen im Inland (beispielsweise an die französische Botschaft in Bern) sowie aus Leistungen ins Ausland (beispielsweise an die OECD in Paris) sind in der MWST-Abrechnung wie Exporte zu behandeln (→ Ziff. 10.1).
[Abbildung: im Original] | Die Option für die Versteuerung der in Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 MWSTG genannten Leistungen gegenüber institutionellen Begünstigten nach Artikel 143 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 150 MWSTV ist bei Anwendung der SSS-Methode nicht möglich. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Aufhebungen in Art. 90 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).