14 Einfuhrsteuer / Vorübergehende Ein- oder Ausfuhr

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 14 · Deutsch

Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Es ist für entsprechende Auskünfte sowie für die Berichtigung und Erstattung dieser Steuer zuständig.

Steuerpflichtige Personen, welche mit der SSS-Methode abrechnen, können die ihnen überwälzte Einfuhrsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Die nachfolgenden Regelungen des BAZG beschreiben von der Einfuhrsteuer befreite Einfuhren, Berichtigungen der Einfuhrsteuer oder deren Erstattung.

Darin

  1. 14.1 Berichtigung der Einfuhrsteuer
  2. 14.2 Erstattung der Einfuhrsteuer; Rückgegenstände
  3. 14.3 Zur vorübergehenden Ein- oder Ausfuhr bestimmte Gegenstände