8 Leistungen an das Personal

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 8 · Deutsch

(Art. 24 MWSTG, Art. 47 Abs. 1–5 und Art. 94 Abs. 2 MWSTV)

Im Grundsatz sind alle gegenüber dem Personal entgeltlich erbrachten Leistungen steuerbar. Sie werden zu den SSS der entsprechenden Tätigkeiten deklariert. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eingekaufte Leistungen, selbst hergestellte Gegenstände oder eigene Dienstleistungen handelt. Werden Leistungen unentgeltlich oder unterpreislich erbracht, ist zu prüfen, ob und zu welchem Wert sie auf dem Lohnausweis deklariert werden müssen (→ MWST-Info Privatanteile).

Leistungen, die im Lohnausweis zuhanden der direkten Steuern aufgeführt werden müssen (Art. 47 Abs. 2 MWSTV), gelten immer als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist vom Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist (Art. 94 Abs. 2 MWSTV; → MWST-Info Privatanteile).

Wird mit mehreren SSS abgerechnet, so gelten die Regeln nach den Artikeln 84, 86 und 88 MWSTV (→ Ziff. 15) für die Zuteilung der SSS. Eine Tätigkeit muss mehr als 10 % des Gesamtumsatzes aus steuerbaren Leistungen ausmachen, damit der dafür festgelegte SSS bewilligt wird. Die Anzahl der anwendbaren SSS ist nicht beschränkt.

Wurde für eine Tätigkeit der dafür festgelegte SSS nicht bewilligt, gilt Artikel 88 Absatz 2 Buchstaben a und b MWSTV für die Zuteilung zum nächsttieferen oder nächsthöheren SSS (→ Ziff. 15).

Die für das Personal geltenden Bestimmungen sind auch auf eng verbundene Personen anwendbar, die zum Personal gehören (Lohnausweisempfänger, Art. 47 Abs. 5 MWSTV).

Beispiel 1
Martin Tschanz ist Angestellter der Malerei Waeber AG und darf das Geschäftsauto seit dem 1. Januar 2025 auch privat benützen. In den monatlichen Lohnabrechnungen ist diese Leistung nicht enthalten. Im Lohnausweis per Ende Jahr wird sie jedoch ausgewiesen. Die Malerei Waeber AG rechnet mit dem SSS von 5,3 % ab. Es besteht noch ein zweiter Geschäftszweig, wo Kräne und Montagegerüste vermietet werden. Die damit erzielten Umsätze übertreffen 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes und der SSS von 3,7 % für die Vermietungen von zum Normalsatz steuerbaren Gegenständen wurde bewilligt. Das Auto wurde im Jahr 2022 für 30'000 Franken (exkl. MWST) gekauft.

Da die Leistung im Lohnausweis aufgeführt werden muss, handelt es sich um eine entgeltliche Leistung und die Steuer ist vom Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. Die Malerei Waeber AG kann gemäss Artikel 47 Absatz 4 MWSTV die bei den direkten Steuern zulässige Pauschale anwenden. Sie deklariert somit in der Abrechnung für das 2. Semester 2025 unter den Ziffern 200 und 323 einen Umsatz von CHF 3'240 und unter Ziffer 323 einen Steuerbetrag von CHF 119.90 (CHF 30'000.00 x 0,9 % entspricht CHF 270.00 x 12 Monate = CHF 3'240.00 [inkl. MWST] x 3,7 % SSS = CHF 119.90). Die Tätigkeit lautet hierfür, «Fahrzeuge: Vermietung mit oder ohne Bedienung». Da Umsätze von Tätigkeiten mit dem gleichen SSS zusammengezählt werden, kommt im vorliegenden Fall der SSS von 3,7 % zur Anwendung.

Beispiel 2
Peter Huber ist Inhaber und Geschäftsführer der Velo Waeber AG. Er darf das im Jahr 2022 für CHF 30'000 (exkl. MWST) gekaufte Geschäftsauto seit dem 1. Januar 2025 auch privat benützen. Im Lohnausweis ist diese Leistung mit CHF 3'240 (CHF 30'000.00 x 0,9 % entspricht CHF 270.00 x 12 Monate = CHF 3'240.00 [inkl. MWST]) zu deklarieren (→ MWST-Info Privatanteile). Können weitere Geschäftsautos benutzt werden, ist hierfür eine Vollkostenrechnung vorzunehmen (→ MWST-Info Privatanteile).

Die Velo Waeber AG rechnet mit den SSS von 4,5 % («Velo/Moto: Reparatur- und Servicearbeiten») und 1,3 % («Velo/Moto: Handel») ab. Grundsätzlich kommt für den Privatanteil von CHF 3'240 (inkl. MWST) der Saldosteuersatz von 3,7 % («Fahrzeuge: Vermietung mit oder ohne Bedienung») zur Anwendung. Die CHF 3'240 machen aber nicht mindestens 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes aus (→  Ziff. 15). Massgebend ist deshalb der nächsthöhere SSS von 4,5 %. Die Velo Waeber AG deklariert somit in der Abrechnung für das 2. Semester 2025 unter den Ziffern 200 und 323 einen Umsatz von CHF 3'240 und unter Ziffer 323 einen Steuerbetrag von CHF 145.80.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 84, 86, 88 und 94 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).