2.3.1 Grundsatz
MWST-Info 14 · Bezugsteuer
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 14 · Ziff. 2.3.1 · Deutsch
Der Bezugsteuer unterliegen alle Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen,
die im Inland erbracht werden;
deren Entgelt nicht nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer dient;
die weder von der Steuer ausgenommen noch befreit sind (Art. 45a MWSTG; → Ziff. 2.1.4);
die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, das nicht im MWST-Register eingetragen ist (→ Ziff. 2.3.2); und
die nicht zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen werden.
[Abbildung: im Original] | Für Lieferungen von Elektrizität, Gas und Fernwärme siehe Ziffer 2.4. |