2.3.1 Grundsatz

MWST-Info 14 · Bezugsteuer

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Info 14 · Ziff. 2.3.1 · Deutsch

Der Bezugsteuer unterliegen alle Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen,

  • die im Inland erbracht werden;

  • deren Entgelt nicht nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer dient;

  • die weder von der Steuer ausgenommen noch befreit sind (Art. 45a MWSTG; →  Ziff. 2.1.4);

  • die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, das nicht im MWST-Register eingetragen ist (→  Ziff. 2.3.2); und

  • die nicht zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen werden.

[Abbildung: im Original]

Für Lieferungen von Elektrizität, Gas und Fernwärme siehe Ziffer 2.4.