2.1.4 Von der Steuer ausgenommene oder befreite Leistungen
MWST-Info 14 · Bezugsteuer
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 14 · Ziff. 2.1.4 · Deutsch
Wird eine Leistung aus dem Ausland bezogen, die entweder von der Steuer ausgenommen (Art. 21 MWSTG) oder von der Steuer befreit ist (Art. 23 MWSTG) ist, ist keine Bezugsteuer zu entrichten (Art. 45a MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Die von der Steuer ausgenommenen und die von der Steuer befreiten Leistungen werden in der MWST-Info Steuerobjekt näher erläutert. |