2.1.4 Von der Steuer ausgenommene oder befreite Leistungen

MWST-Info 14 · Bezugsteuer

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Info 14 · Ziff. 2.1.4 · Deutsch

Wird eine Leistung aus dem Ausland bezogen, die entweder von der Steuer ausgenommen (Art. 21 MWSTG) oder von der Steuer befreit ist (Art. 23 MWSTG) ist, ist keine Bezugsteuer zu entrichten (Art. 45a MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Die von der Steuer ausgenommenen und die von der Steuer befreiten Leistungen werden in der MWST-Info Steuerobjekt näher erläutert.