1.2.1 Rechtliche Grundlage (Art. 957 OR)
MWST-Info 16 · Buchführung und Rechnungsstellung
Geltend · Stand ab 5. Januar 2024
ESTV · MWST-Info 16 · Ziff. 1.2.1 · Deutsch
Artikel 957 OR enthält die Vorgaben zur Buchführungspflicht. Die Absätze 2 und 3 betreffen Kleinunternehmen, die lediglich eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung erstellen und über ihre Vermögenslage Buch führen müssen ([Abbildung: im Original] im Detail Ziff. 1.6).
a. | Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen: | |
1. | Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500'000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben; | |
2. | juristische Personen. | |
b. | Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen: | |
1. | Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500'000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr; | |
2. | diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen; | |
3. | Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind. | |
c. | Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss. | |