1.2.1 Rechtliche Grundlage (Art. 957 OR)

MWST-Info 16 · Buchführung und Rechnungsstellung

Geltend · Stand ab 5. Januar 2024

ESTV · MWST-Info 16 · Ziff. 1.2.1 · Deutsch

Artikel 957 OR enthält die Vorgaben zur Buchführungspflicht. Die Absätze 2 und 3 betreffen Kleinunternehmen, die lediglich eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung erstellen und über ihre Vermögenslage Buch führen müssen ([Abbildung: im Original] im Detail Ziff. 1.6).

a.

Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:

1.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500'000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;

2.

juristische Personen.

b.

Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:

1.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500'000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;

2.

diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;

3.

Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.

c.

Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.