1.2.3 Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1–5 OR)

MWST-Info 16 · Buchführung und Rechnungsstellung

Geltend · Stand ab 5. Januar 2024

ESTV · MWST-Info 16 · Ziff. 1.2.3 · Deutsch

Es muss sichergestellt sein, dass die Geschäftsbücher vollständig und lückenlos geführt werden sowie wahrheitsgetreu sind. Die Erfassung der Geschäftsfälle hat systematisch zu erfolgen und der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge muss vorhanden sein (Art. 957a Abs. 2 OR). Die Grundsätze sind auch von Unternehmen einzuhalten, für welche lediglich eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung geführt wird.

[Abbildung: im Original]

Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7 OR).

[Abbildung: im Original]

Die ESTV empfiehlt separate Aufzeichnungen über Umsätze und Vorsteuern zu führen, die nicht in der Buchhaltung erfasst wurden, sondern lediglich aufgrund des Aussenauftritts (Art. 20 Abs. 1 MWSTG) der steuerpflichtigen Person zugeordnet werden und für Mehrwertsteuerzwecke zu deklarieren sind (Umsatzlisten, Kopien der Lieferantenrechnungen u. dgl.).

Mangelhaft geführte Geschäftsbücher oder das Fehlen von Abschlüssen, Unterlagen und Belegen können sich namentlich bei Steuerkontrollen nachteilig auswirken und zu einer annäherungsweisen Ermittlung der MWST durch die ESTV führen (Art. 79 MWSTG).