1.2.2 Was gilt als «Umsatzerlös» (Art. 957 OR)

MWST-Info 16 · Buchführung und Rechnungsstellung

Geltend · Stand ab 5. Januar 2024

ESTV · MWST-Info 16 · Ziff. 1.2.2 · Deutsch

Der Umsatzerlös gemäss Artikel 957 OR ist nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen, beispielsweise gelten auch Nicht-Entgelte (namentlich Subventionen, Spenden, Dividendenerträge) als Umsatzerlöse, obwohl diese in der MWST-Abrechnung nicht unter «Umsatz» zu deklarieren sind.

Entgeltsminderungen sind bei der Bestimmung der Höhe des Umsatzerlöses vom Geld- und Güterzugang aus Lieferungen und Dienstleistungen abzuziehen. Mögliche Entgeltsminderungen sind Rabatte, Skonti, Mängelrügen, Debitorenverluste, Umsatzboni, Treueprämien, Rabattvergütungen, Rückvergütungen, Stornierungen usw.

Für die Bestimmung, ob ein Unternehmen der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss Artikel 957 Absatz 1 OR unterliegt oder lediglich Buch über die Einnahmen und Ausgaben und die Vermögenslage führen muss («vereinfachte/eingeschränkte» Buchführung gemäss Art. 957 Abs. 2 OR; → Ziff. 1.6), ist der «Umsatzerlös» exklusive allfälliger MWST zu betrachten. Die Umrechnung erfolgt zu den jeweiligen gesetzlichen Steuersätzen (2,6 %, 3,8 % oder 8,1 % [bis 2023: 2,5 %, 3,7 % oder 7,7 %]), auch wenn die Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode angewendet wird ([Abbildung: im Original] dazu auch nachfolgendes Beispiel).

Beispiel
Ermittlung des massgebenden Umsatzerlöses unter Anwendung der Saldosteuersatzmethode

Emil Müller (Einzelunternehmen mit zwei Mitarbeitern, rechnet mit Saldosteuersätzen und nach vereinnahmten Entgelten ab) betreibt ein Sanitärinstallationsgeschäft in St. Gallen. Die Umsatzseite der Erfolgsrechnung weist für das Geschäftsjahr 2024 folgende Zahlen aus:

in CHF

Vereinnahmte Erlöse aus Arbeiten (inkl. 8,1 % MWST)

525'000

Zunahme Debitoren (inkl. 8,1 % MWST)

10'000

Abnahme Delkredere (ohne MWST)

2'000

Geschuldete MWST (3,0 % SSS auf CHF 525'000)

- 15'750

Finanzerträge (Zinsen und Dividenden)

    1'000

Total Umsatz im 2024

522'250

Für die Beurteilung, ob eine Buchführungspflicht nach Art. 957 Abs. 1 OR besteht, sind insbesondere die Erlöse aus Arbeiten exklusive MWST (zum gesetzlichen Steuersatz) ohne Abnahme Delkredere zu betrachten:

in CHF

Vereinnahmte Erlöse aus Arbeiten (inkl. 8,1 % MWST)

525'000

Abzüglich 8,1 % MWST (CHF 525'000 : 108,1 x 8,1)

 - 39'339

Zwischentotal Nettoerlöse exkl. MWST

485'661

Zunahme Debitoren (inkl. 8,1 % MWST)

10'000

Abzüglich 8,1 % MWST (CHF 10'000 : 108,1 x 8,1)

     - 749

Zwischentotal Debitoren exkl. MWST

9'251

Finanzerträge (Zinsen und Dividenden)

    1'000

Relevante Umsatzerlöse im 2024 (Art. 957 Abs. 2 OR)

495'912

Da die Umsatzgrenze von CHF 500'000 im Jahr 2024 nicht überschritten wurde, darf Emil Müller im Jahr 2025 die Buchhaltung weiterhin anhand der Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen.