1.2.2 Was gilt als «Umsatzerlös» (Art. 957 OR)
MWST-Info 16 · Buchführung und Rechnungsstellung
Geltend · Stand ab 5. Januar 2024
ESTV · MWST-Info 16 · Ziff. 1.2.2 · Deutsch
Der Umsatzerlös gemäss Artikel 957 OR ist nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen, beispielsweise gelten auch Nicht-Entgelte (namentlich Subventionen, Spenden, Dividendenerträge) als Umsatzerlöse, obwohl diese in der MWST-Abrechnung nicht unter «Umsatz» zu deklarieren sind.
Entgeltsminderungen sind bei der Bestimmung der Höhe des Umsatzerlöses vom Geld- und Güterzugang aus Lieferungen und Dienstleistungen abzuziehen. Mögliche Entgeltsminderungen sind Rabatte, Skonti, Mängelrügen, Debitorenverluste, Umsatzboni, Treueprämien, Rabattvergütungen, Rückvergütungen, Stornierungen usw.
Für die Bestimmung, ob ein Unternehmen der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss Artikel 957 Absatz 1 OR unterliegt oder lediglich Buch über die Einnahmen und Ausgaben und die Vermögenslage führen muss («vereinfachte/eingeschränkte» Buchführung gemäss Art. 957 Abs. 2 OR; → Ziff. 1.6), ist der «Umsatzerlös» exklusive allfälliger MWST zu betrachten. Die Umrechnung erfolgt zu den jeweiligen gesetzlichen Steuersätzen (2,6 %, 3,8 % oder 8,1 % [bis 2023: 2,5 %, 3,7 % oder 7,7 %]), auch wenn die Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode angewendet wird ([Abbildung: im Original] dazu auch nachfolgendes Beispiel).
Beispiel
Ermittlung des massgebenden Umsatzerlöses unter Anwendung der Saldosteuersatzmethode
Emil Müller (Einzelunternehmen mit zwei Mitarbeitern, rechnet mit Saldosteuersätzen und nach vereinnahmten Entgelten ab) betreibt ein Sanitärinstallationsgeschäft in St. Gallen. Die Umsatzseite der Erfolgsrechnung weist für das Geschäftsjahr 2024 folgende Zahlen aus:
in CHF | |
Vereinnahmte Erlöse aus Arbeiten (inkl. 8,1 % MWST) | 525'000 |
Zunahme Debitoren (inkl. 8,1 % MWST) | 10'000 |
Abnahme Delkredere (ohne MWST) | 2'000 |
Geschuldete MWST (3,0 % SSS auf CHF 525'000) | - 15'750 |
Finanzerträge (Zinsen und Dividenden) | 1'000 |
Total Umsatz im 2024 | 522'250 |
Für die Beurteilung, ob eine Buchführungspflicht nach Art. 957 Abs. 1 OR besteht, sind insbesondere die Erlöse aus Arbeiten exklusive MWST (zum gesetzlichen Steuersatz) ohne Abnahme Delkredere zu betrachten:
in CHF | |
Vereinnahmte Erlöse aus Arbeiten (inkl. 8,1 % MWST) | 525'000 |
Abzüglich 8,1 % MWST (CHF 525'000 : 108,1 x 8,1) | - 39'339 |
Zwischentotal Nettoerlöse exkl. MWST | 485'661 |
Zunahme Debitoren (inkl. 8,1 % MWST) | 10'000 |
Abzüglich 8,1 % MWST (CHF 10'000 : 108,1 x 8,1) | - 749 |
Zwischentotal Debitoren exkl. MWST | 9'251 |
Finanzerträge (Zinsen und Dividenden) | 1'000 |
Relevante Umsatzerlöse im 2024 (Art. 957 Abs. 2 OR) | 495'912 |
Da die Umsatzgrenze von CHF 500'000 im Jahr 2024 nicht überschritten wurde, darf Emil Müller im Jahr 2025 die Buchhaltung weiterhin anhand der Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen.