1.6.4 Nachweis Vermögenslage (Art. 957 Abs. 2 OR) bzw. Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende einer Steuerperiode
MWST-Info 16 · Buchführung und Rechnungsstellung
Geltend · Stand ab 5. Januar 2024
ESTV · MWST-Info 16 · Ziff. 1.6.4 · Deutsch
(Art. 128 Abs. 1 Bst. b MWSTV)
Neben der Einnahmen- und Ausgabenrechnung müssen die Anfang- und Endbestände der Vermögensteile (wie z. B. flüssige Mittel [Kassa, Post oder Bank], Forderungen, Vorräte, angefangene Arbeiten [inkl. noch nicht fakturierte Dienstleistungen], Anlagegüter oder Lieferantenverbindlichkeiten) separat festgehalten werden.
Weitere Vermögensteile könnten allfällige Anzahlungen an Lieferanten für Vorräte oder Anlagegüter (mit Vorsteuerabzug) sein.
Anzahlungen von Kunden müssen beim Erhalt als Umsatz versteuert werden und müssen für die Abklärung einer möglichen Steuerpflicht berücksichtigt werden. Anzahlungen von Kunden sind als «Minusposition» bei den Vermögensteilen in Abzug zu bringen.
Als Ausgangslage für die Erfassung der Vermögensteile mit Anfang- und Endbestand dient wiederum das «kantonale Hilfsblatt» (→ Ziff. 1.6.3).
[Abbildung: im Original] | Welche Aufzeichnungen zur fortlaufenden Feststellung der einzelnen Vermögensteile notwendiger- oder sinnvollerweise zu führen sind, hängt auch von der Art und Grösse des Unternehmens ab. |